Tuesday, November 21, 2006

Musterklage Verbindungsdatenspeicherung

Musterklage Verbindungsdatenspeicherung: "Internet-Zugangsprovider müssen dynamisch zugewiesene IP-Adressen nach Verbindungsende unverzüglich löschen. So hat das Landgericht Darmstadt am 07.12.2005 (25 S 118/2005) entschieden. T-Online, das IP-Adressen 80 Tage lang speichert, legte gegen dieses Urteil Beschwerde ein und trug vor dem Bundesgerichtshof unter anderem vor, es sei dem Urteil des Landgerichts nur behelfsmäßig für den Kläger, nicht aber für seine anderen Kunden nachgekommen. Mit Beschluss vom 26.10.2006 (Az. III ZR 40/06) verwarf der Bundesgerichtshof die Beschwerde.

Damit ist T-Online (jetzt: Deutsche Telekom AG) rechtskräftig verurteilt, die Speicherung von IP-Adressen zu unterlassen. Das Urteil gilt allerdings nur für den Kläger Holger Voss. T-Online befolgt das Urteil nicht freiwillig auch für andere Kunden. Andere Kunden müssen daher klagen, um ihr Recht durchzusetzen."

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