Sunday, November 19, 2006

Urheberrechtsverletzungen - überzogene Abmahnkosten

REGIERUNGonline - Geistiges Eigentum wird gestärkt: "Für die Verbraucherinnen und Verbraucher bringt das Gesetz eine wesentliche Verbesserung. 'Wer keine geschäftlichen Interessen verfolgt, ist künftig vor überzogenen Abmahnkosten besser geschützt', betonte Zypries.

Abmahnung bei Urheberrechtsverletzungen

Bei einer unerheblichen Rechtsverletzung werden die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren auf 50 Euro begrenzt. Das gilt bei einfach gelagerten Fällen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs.

Beispiel: Eine Schülerin bietet in einer Internet-Tauschbörse ein einzelnes Musikstück zum Download an. Dies ist eine Urheberrechtsverletzung. Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt. Eine Kanzlei hat die Schülerin abgemahnt und als Anwaltshonorar einen Betrag von 2.500 Euro gefordert. Künftig kann die Kanzlei nur 50 Euro verlangen. Unberührt davon bleibt der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten, also etwa dem Rechtsinhaber.
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